Bei der Trennung stellt sich schnell die Frage, wer aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht. Derjenige, der sich trennen will, möchte am liebsten, dass der andere Ehegatte so schnell wie möglich die Wohnung verlässt. Sind noch kleine Kinder vorhanden, so wird um den Verbleib in der Ehewohnung heftig gestritten. Kann ich verlangen, dass der andere Ehegatte aus der Wohnung auszieht? Was muss ich bei einer Mietwohnung beachten?
Häufiger Streitpunkt bei der Trennung: Wer zieht aus?
Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen.
Eine solche Zuweisung ist jedoch nur zur Vermeidung einer unbilligen Härte möglich. Der Begriff der unbilligen Härte ist auslegungsbedürftig; maßgeblich ist allein die subjektive Belastung für den Betroffenen. Entscheidend kommt es dabei darauf an, dass die häusliche Gemeinschaft nicht mehr zumutbar ist.
Auszug aus der gemeinsam gemieteten Wohnung
Haben die Eheleute zusammen in einer Mietwohnung gelebt, werden sie meistens zusammen den Mietvertrag unterschrieben haben. In diesem Fall sind beide Eheleute Mieter der Wohnung. Zieht ein Ehegatte aus der Wohnung aus, haftet er weiter für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Das betrifft nicht nur die Miete. Randaliert der in der Wohnung verbliebene Ehegatte, so haftet der ausgezogene Ehegatte auch für den eingetretenen Schaden. Der ausgezogene Ehegatte kann allein den Mietvertrag nicht kündigen. Möglich ist aber, dass die Eheleute mit dem Vermieter eine Vereinbarung treffen, wonach der ausgezogene Ehegatte aus dem Mietverhältnis entlassen wird. Sollte der Vermieter damit nicht einverstanden sein, bleibt den Ehegatten nichts anderes übrig, als eine Vereinbarung wegen der Rechte und Pflichten an der Mietwohnung zu treffen. Bitte sprechen Sie ihren Rechtsanwalt an. Er wird ihnen dabei behilflich sein.
Auszug aus dem eigenen Haus oder der eigenen Wohnung
Wer im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung wohnt, muss ich die Frage stellen, wer auf Dauer in dem Haus wohnen bleiben soll. Stehen beide Eheleute als Eigentümer im Grundbuch, gehört ihnen das Haus gemeinsam. Daran ändert auch die Trennung oder eine spätere Scheidung nichts.
Zieht einer der Eigentümer aus, kann er von demjenigen, der weiter im gemeinsamen Haus wohnen bleibt, eine Nutzungsentschädigung verlangen. Dazu muss er ihn zu einer Zahlung auffordern. Häufig verbleibt die Ehefrau mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern in dem Haus. Muss der Ehemann Trennungsunterhalt zahlen, wird der Vorteil des Wohnens im eigenen Heim bei der Unterhaltszahlung berücksichtigt.
Haben die Eheleute gemeinsam Immobilienkredite aufgenommen, sind sie weiter verpflichtet, die Kreditraten zu bedienen. Das gilt auch nach der Trennung. Die Bank interessiert es nicht, ob einer der Eheleute ausgezogen ist. Zahlt der Ehemann den Kredit alleine zurück, kann er die Zahlungen ebenfalls bei seinen Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten berücksichtigen. Andernfalls kann er von dem anderen Ehegatte die hälftige Erstattung verlangen.
Was passiert nun mit dem Haus nach der Trennung? Der Gesetzgeber schreibt Ihnen nicht vor, wie Sie mit dem gemeinsamen Haus weiter umgehen wollen. Will einer Alleineigentümer werden und den anderen auszahlen oder soll das Haus verkauft werden? Dabei sind viele Faktoren zu berücksichtigen. Wenn weder der eine noch der andere Ehegatte das Haus alleine finanzieren kann, sollte es sobald wie möglich auf dem freien Markt veräußert werden. Dem Verkauf müssen beide Ehegatten zustimmen. Sollte ein Ehegatte dazu nicht bereit sein, kann das Haus nur zwangsversteigert werden. Eine Zwangsversteigerung ist in der Regel jedoch erst nach der Scheidung möglich.
[fc id=’4′ align=’center‘][/fc]