Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht im Übrigen der Mutter das Sorgerecht für das Kind zu. Die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind steht den Kindeseltern dann zu, wenn sie erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärungen), oder wenn sie einander heiraten oder wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Der letzte Fall beschäftigt häufig die Gerichte. Möchte der Kindesvater die elterliche Sorge zusammen mit der Kindesmutter ausüben und ist diese nicht dazu bereit, so muss er beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Kindeseltern stellen. In diesem Fall überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge den Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Regelmäßig wird dieses vermutet.
Das Gericht hatte nun zu überprüfen, welcher Maßstab für die Überprüfung des (negativen) Kindeswohles anzulegen ist.
Notwendig sei die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ist im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen.
Gründe, die gegen eine gemeinsame Sorge sprechen, seien bereits dann gegeben, wenn sich aus den tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Auch das betroffene Kind muss angehört werden.
BGH, Az XII ZB 419/15, Beschluss vom 15.6.2016
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