Zum 1. Januar 2017 ist die Düsseldorfer Tabelle an die veränderten Verhältnisse angepasst worden. Der Kindesunterhalt hat sich seitdem erhöht.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft darüber, wieviel Unterhalt Sie an gemeinsame Kinder nach Trennung oder Scheidung zahlen müssen. Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf von (minderjährigen) Kindern. Ihren Namen hat sie nach dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, das in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag etwa alle zwei Jahre den Unterhaltsbedarf von Kindern anpasst.  Die Leitlinien vereinheitlichen die Rechtsprechung zum Unterhalt und enthalten neben dem Tabellenwerk auch ergänzende Anmerkungen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wurde Tabelle erneut angepasst. Die Unterhaltssätze haben sich entsprechend erhöht. Die Originaltabelle des OLG Düsseldorf 2017 finden Sie hier.

Wer muss Unterhalt zahlen?

Der Elternteil, bei dem sich das minderjährige gemeinsame Kind nicht ständig aufhält, ist zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Bei volljährigen Kindern, die in der Ausbildung und/oder im Studium sind, sind beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet.

Was muss ich an Kindesunterhalt zahlen?

Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich nach dem Lebensstandard der Eltern. Je höher der Lebensstandard der Eltern ist, desto höher ist der Unterhaltsbedarf des Kindes. In der Düsseldorfer Tabelle finden Sie die jeweiligen monatlichen Beträge für den Kindesunterhalt gestaffelt nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der betroffenen Kinder. Dabei richtet sich der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes nach der Mindestunterhaltsverordnung.

Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten verbleibt ihm selbst ein höherer Betrag. Das ist der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, den Sie in der Tabelle in der letzten Spalte finden. Der Prozentsatz in der vorletzten Spalte drückt die Steigerung des Unterhalts der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe aus. Haben Sie mehr als zwei Kinder oder lediglich ein Kind, so können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe (Spalte 1) angemessen sein.

Wie wird das Kindergeld berücksichtigt?

Der Unterhaltsbedarf des Kindes ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Auf den Unterhaltsbedarf des Kindes ist noch das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Es wird jedoch in voller Höhe an den Elternteil ausbezahlt, bei dem das Kind wohnt. Deshalb kann der Elternteil, der den Unterhalt für ein minderjähriges zahlen muss, die Hälfte des Kindergelds vom Unterhalt abziehen. Aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich nicht der Zahlbetrag. Den Zahlbetrag erhalten Sie erst nach Abzug der Hälfte des monatlichen Kindergelds. Der Einfachheit halber der Düsseldorfer Tabelle die Tabellen zu den Zahlbeträgen beigefügt.

Düsseldorfer Tabelle für das 01. und 02. Kind

01. und 02. Kind Alterstufen nach § 1612 a Abs. 1 BGB  Prozentsatz 
0 – 5
6 – 11 12 – 17 Ab 18
Bis 1.500 246 297 364 335 100
1.501 – 1.900
264 317 387 362 105
1.901 – 2.300
281 337 410 388 110
2.301 – 2.700 298 356 433 415 115
2.701 – 3.100 315 376 456 441 120
3.101 – 3.500 342 408 493 483 128
 3.501 – 3.900
370 439 530 525 136
 3.901 – 4.300
397 470 567 567 144
 4.301 – 4.700
424 502 604 610 152
 4.701 – 5.100
452 533 640 652 160

Gültig ab 01.01.2017


Düsseldorfer Tabelle für das 03. Kind

ab 3. Kind
Alterstufen nach § 1612 a Abs. 1 BGB  Prozentsatz 
0 – 5
6 – 11 12 – 17 Ab 18
Bis 1.500 243 294 361 329 100
1.501 – 1.900
261 314 384 356 105
1.901 – 2.300
278 334 407 382 110
2.301 – 2.700 295 353 430 409 115
2.701 – 3.100 312 373 453 435 120
3.101 – 3.500 339 405 490 477 128
 3.501 – 3.900
367 436 527 519 136
 3.901 – 4.300
394 467 564 561 144
 4.301 – 4.700
421 499 601 604 152
 4.701 – 5.100
449 530 637 646 160

Gültig ab 01.01.2017


Düsseldorfer Tabelle für das 04. Kind

ab 4. Kind
Alterstufen nach § 1612 a Abs. 1 BGB  Prozentsatz 
0 – 5
6 – 11 12 – 17 Ab 18
Bis 1.500 230,50 281,50 348,50 304 100
1.501 – 1.900
248,50 301,50 371,50 331 105
1.901 – 2.300
265,50 321,50 394,50 357 110
2.301 – 2.700 282,50 340,50 417,50 384 115
2.701 – 3.100 299,50 360,50 440,50 410 120
3.101 – 3.500 326,50 392,50 477,50 452 128
 3.501 – 3.900
354,50 423,50 514,50 494 136
 3.901 – 4.300
381,50 454,50 551,50 536 144
 4.301 – 4.700
408,50 486,50 588,50 579 152
 4.701 – 5.100
436,50 517,50 624,50 621 160

Gültig ab 01.01.2017