Unterhalt bei Trennung
Muss ich nach der Trennung Unterhalt an meinen Ehegatten zahlen?
Der Unterhalt bei getrennt lebenden Eheleuten wird in § 1361 Abs. 1 BGB geregelt. Danach kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Grundgedanke des § 1361 BGB ist es, dem getrenntlebenden, unterhaltsbedürftigen Ehegatten in weitestgehendem Umfang vor einer nachteiligen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu schützen, die während der ehelichen Lebensgemeinschaft bestanden haben. Insbesondere soll die oftmals sozial schwächere Ehefrau geschützt und es soll einer weiteren Zerrüttung der Ehe durch Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse entgegengewirkt werden (BT-Drucks. 7/650, 100).
Unterhalt bei Trennung ohne ein Zusammenleben?
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist grundsätzlich nicht davon abhängig, in welchem Maße die Ehegatten ihre Einkünfte für den Unterhalt des anderen und für die gemeinsame Lebensführung verwendet haben. Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit sie die Lebensgemeinschaft verwirklicht und ihre beiderseitigen – auch wirtschaftlichen – Lebensdispositionen aufeinander abgestimmt haben (BGH, FamRZ 1985, 376, 378). So hat der BGH einen Anspruch auf Trennungsunterhalt auch dann bejaht, wenn die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit gebildet, sondern mit getrennten Kassen gewirtschaftet haben (BGH Urt.v. 21.4.1982 –IV b ZR 693/80). Weiter ist das Entstehen des Anspruchs unabhängig davon, ob überhaupt eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Eheleuten bestanden hat (BGH, FamRZ 1982, 573, 574) und ob die Ehegatten schon sehr lange getrennt gelebt haben und zwischen ihnen keine Gemeinsamkeiten mehr bestehen (BGH, FamRZ 1986, 244).
Wonach bestimmt sich der Unterhalt bei Trennung?
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Für die ehelichen Lebensverhältnisse ist der in der Ehe erreichte Lebensstandard maßgebend. Zumindest in den Fällen, in denen nicht einmal der Mindestgehalt dessen erreicht ist, was eine Ehe ausmacht, ist die Zuerkennung des Entstehens eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt bedenklich. Letztlich ist auch der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt eine Auswirkung der ehelichen Solidarität. Hat eine solche aber nur kurz bestanden, zeigt sich insbesondere im Verlaufe der Trennungszeit, dass die Erwartung in die Aufrechterhaltung des Ehebandes nicht verwirklicht werden kann, dann entfällt eine innere Rechtfertigung für die Leistung von Trennungsunterhalt.
Kann ich von meiner Ehefrau, die während der Ehe den Haushalt geführt hat, verlangen, dass sie nach der Trennung wieder arbeiten geht?
Für den Berechtigten, der während der Ehezeit nicht erwerbstätig war, besteht im Regelfall innerhalb des ersten Trennungsjahres keine Erwerbsobliegenheit, weil die Zerrüttung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht weiter vertieft werden soll. Im Einzelfall kann etwas anderes gelten. In einem Übergangsbereich zwischen dem zweiten und dem dritten Trennungsjahr entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, muss eine Erwerbstätigkeit des Berechtigten gefordert werden. Nach zwei Trennungsjahren steht einer Berufstätigkeit des berechtigten Ehegatten in der Regel nichts entgegen, auch wenn die Ehe lange gedauert hat. Spätestens nach Ablauf von drei Jahren, wonach gem. § 1566 Abs. 2 BGB das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird, besteht in jedem Fall eine Erwerbsobliegenheit.
Unter welchen Voraussetzungen entfällt eine Pflicht zur Unterhaltszahlung?
Eine Unterhaltsverpflichtung besteht jedoch nur dann, soweit der Verpflichtete leistungsfähig und der Berechtigte bedürftig ist. Die Trennung löst eine gesteigerte Eigenverantwortung des Unterhalts begehrenden Ehegatten aus, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken (BGHZ 89, 108 = FamRZ 1984, 149). Daher setzt die in § 1361 Abs. 2 BGB normierte Bedürftigkeit voraus, dass der getrennt lebende Ehegatte sich aus den zumutbar einzusetzenden Eigenmitteln nicht angemessen zu unterhalten vermag. So hat der getrennt lebende Ehegatte sich selbst zu unterhalten, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse des Unterhalt begehrenden Ehegatten sind insbesondere sein Alter, sein Gesundheitszustand, die Notwendigkeit der Kinderbetreuung, seine frühere berufliche Tätigkeit, die in der Ehe erworbenen Fähigkeiten, die Dauer der Ehe die entscheidenden Beurteilungskriterien.
Muss ich Trennungsunterhalt auch dann zahlen, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war?
Das Kriterium „Dauer der Ehe“ ist im Rahmen des § 1361 Abs. 2 ein äußerst bedeutsames Merkmal, da § 1361 Abs. 3 BGB ausdrücklich § 1579 Nr. 1 BGB ausschließt und der Anspruch auf Trennungsunterhalt deshalb nur nach § 1361 Abs. 2 BGB begrenzt werden kann. Der Begriff „Dauer der Ehe“ bestimmt sich dabei – abweichend von §1579 Nr. 1BGB – von der Eheschließung an auf die Zeit der ehebedingten Erwerbslosigkeit. Ist der unterhaltsbegehrende Ehegatte noch jung und gesund, dann sprechen die Umstände für eine verstärkte Erwerbsobliegenheit. War die Ehe nur von kurzer Dauer, darf sich der Untenhalt begehrende Ehegatte zur Begründung der Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nicht auf den erst durch die Eheschließung erlangten Status berufen (BGH FamRZ 1979, 571). Vielmehr ist ihm grundsätzlich innerhalb einer nur kurzen Frist die baldige Wiederaufnahme bzw. die Ausweitung der Erwerbstätigkeit zuzumuten. Das kurze Funktionieren einer Ehe soll nicht zu einem Rentendasein auf Kosten des anderen Teils führen (OLG Frankfurt FamRZ 1979, 700). Haben die Eheleute nur kurz zusammengelebt, steht der Ehefrau jedenfalls dann kein Unterhaltsanspruch zu, wenn sie vor der Ehe und während des ehelichen Zusammenlebens verdiente und noch verdient (OLG Frankfurt FamRZ 1980, 141).
Alle für die Bewertung einer Erwerbstätigkeit als angemessen zu berücksichtigende Umstände wie auch die jeweiligen Interessen im Einzelfall sind sorgsam und umfassend gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung ist von erheblicher Bedeutung, ob sich der Unterhalt begehrende Ehegatte darauf einrichten muss, die Trennung sei endgültig.
[fc id=’4′ align=’left‘][/fc]